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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 11 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 4. Betriebsveräusserung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 4. Betriebsveräusserung

Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Vertrag fristlos kündigen.

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