Art. 109 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung
Art. 109 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung
1. Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind.
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen.
3. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodische Vorschüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung ausrichten.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung.