Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 109 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung

1. Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind.

2. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen.

3. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodische Vorschüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung ausrichten.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung.

← Art. 108 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 110 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →