Art. 108 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aus- und Weiterbildungsleistung
Art. 108 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aus- und Weiterbildungsleistung
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial.
2. Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere
a. * die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
b. die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,
c. die diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und geburtshilflichen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.
3. Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen.
4. Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer.