812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 106 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Pflicht
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
Art. 106 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Pflicht
1. Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen.
2. Wenn im Kanton Bern Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Anbieter bereitstellen.