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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 105c Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Delegation

Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
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Art. 105c Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Delegation

1. Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung durch Verordnung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

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