Art. 105b Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Ausgleichszahlung
Art. 105b Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Ausgleichszahlung
1. Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, sofern
a er die aufgrund des Weiterbildungsquotienten im Rechnungsjahr zu erbringende Weiterbildungsleistung nicht vorweisen kann und
b der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegte Toleranzwert überschritten wird.
2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der potenziellen Abgeltung für die aufgrund des Weiterbildungsquotienten zu erbringende Weiterbildungsleistung und der effektiven Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Weiterbildungsleistung.
3. Spezifische Bildungsangebote eines Leistungserbringers können bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung angerechnet werden.
4. Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden zu verwenden für
a die Förderung ärztlicher Fachrichtungen, in denen eine Unterversorgung droht oder besteht,
b den Ausgleich regionaler Unterschiede.