812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 105a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung
Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
Art. 105a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung
1. Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion am Ende des Rechnungsjahres die in diesem Jahr effektiv erbrachte Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten.
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entrichtet dem Leistungserbringer eine Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Weiterbildungsleistung.
3. Die Abgeltung erfolgt in Form einer Pauschale pro Jahr und Vollzeitäquivalent, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Er berücksichtigt dabei insbesondere die ärztlichen Fachrichtungen, bei denen eine Unterversorgung besteht.