Art. 105 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Weiterbildungsleistung
Art. 105 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Weiterbildungsleistung
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten fest.
2. Für die Versorgungsbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation sowie für das Universitätsspital werden je separate Weiterbildungsquotienten festgelegt.
3. Der für einen Versorgungsbereich massgebende Weiterbildungsquotient bestimmt sich aus den Gesamteinnahmen aller Leistungserbringer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Vorjahres geteilt durch die Summe der in diesem Jahr effektiv erbrachten Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten.
4. Die in einem Rechnungsjahr in Vollzeitäquivalenten zu erbringende Weiterbildungsleistung wird gestützt auf den Weiterbildungsquotienten des Vorvorjahres im jeweiligen Versorgungsbereich festgelegt.