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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 104 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Pflicht

Aus- und Weiterbildung - Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
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Art. 104 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Pflicht

1. Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer beteiligen sich an der durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) anerkannten ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung, wenn sie solches Personal beschäftigen.

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