812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 103 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Aus- und Weiterbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 103 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Massnahmen im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in der Spitalversorgung und im Rettungswesen gefährdet ist.
2. Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungserbringern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.