812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 101 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Bauten und Einrichtungen des Kantons
Rettungswesen - Finanzierung
Art. 101 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Bauten und Einrichtungen des Kantons
1. Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Eigentum stehende Bauten und Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.