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Art. 101 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Bauten und Einrichtungen des Kantons

Rettungswesen - Finanzierung
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Art. 101 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Bauten und Einrichtungen des Kantons

1. Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Eigentum stehende Bauten und Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

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