Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 100 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beiträge an die Leistungserbringer

Rettungswesen - Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 100 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beiträge an die Leistungserbringer

1. Der Kanton gewährt durch Leistungsverträge Beiträge an die Sanitätsnotrufzentrale und an die Rettungsdienste.

2. Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen dem genormten Betriebsaufwand und den Erträgen des Leistungserbringers.

3. Als genormter Betriebsaufwand gilt der Aufwand von vergleichbaren Leistungserbringern.

4. Der genormte Betriebsaufwand berücksichtigt insbesondere

a) die Betriebs- und Investitionskosten,

b) die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern,

c) die Art der Aufträge an den einzelnen Ambulanzstandorten.

5. Als Erträge des Leistungserbringers gelten insbesondere

a) die Vergütungen der Sozial- und Privatversicherungen,

b) die Vergütungen der Patientinnen und Patienten,

c) die Abgeltung von Leistungen, die für die eigene Trägerschaft erbracht werden,

d) die geldwerten Leistungen der eigenen Trägerschaft.

6. Der Regierungsrat

a) regelt die Einzelheiten zum genormten Betriebsaufwand und zur Berechnung der Beiträge an die Leistungserbringer durch Verordnung,

b) kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, den Betrag des genormten Betriebsaufwands in Abhängigkeit von den Kosten der Rettungsdienste neu festzulegen.

← Art. 99 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 101 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →