812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 10 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 3. Verletzung der Leistungsverträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 3. Verletzung der Leistungsverträge
1. Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden.