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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 10 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 3. Verletzung der Leistungsverträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 3. Verletzung der Leistungsverträge

1. Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden.

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