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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 1 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Rettungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Zweck Art. 2 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

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