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Art. 5 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) - Inkrafttreten

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Art. 5 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG[3](#paragraphtext_content_fn_2179840_2_3_c)) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

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