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Art. 3 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) - Überprüfung der Entschädigungsansätze

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Art. 3 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) · Überprüfung der Entschädigungsansätze

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion überprüft die Entschädigungsansätze auf Antrag des Vereins Bernischer Tierärztinnen und Tierärzte und stellt gegebenenfalls dem Regierungsrat einen Änderungsantrag.

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