Art. 2 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) - Grundsätze
Art. 2 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) · Grundsätze
1. Die Entschädigungen der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrichtungen im Rahmen von Aufträgen des AVET werden nach den Ansätzen im Anhang 1 festgelegt.
2. Mit den Entschädigungen gemäss diesen Ansätzen gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 der gesamte Aufwand für die betreffenden Verrichtungen als abgegolten.
3. Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt. Aufwendungen für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden. Ein Portoaufwand wird nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet.
4. Reguläre Betriebsbesuche innerhalb des Praxisgebiets oder der zugeteilten Gemeinden sind mit dem Ansatz nach Artikel A1-1 Absatz 1 Ziffer 1.1 des Anhangs 1 in Rechnung zu stellen; die allenfalls erforderliche Marschzeit wird zusätzlich nach Artikel A1-1 Absatz 1 Ziffer 2.3 des Anhangs 1 abgegolten.
5. Entschädigungen nach den Ansätzen nach Artikel A1-1 Absatz 1 Ziffer 2 des Anhangs 1 können unter Vorbehalt von Absatz 4 nur für tierärztliche Aufträge des AVET ausgerichtet werden, die aussergewöhnlich zeitaufwendig sind oder unter erschwerten topografischen Bedingungen ausgeführt werden. Bei Beanspruchung ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) kann ein Zuschlag von 50 Prozent dieser Ansätze gewährt werden.