Gegenstand (ETV)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrichtungen im Rahmen von Aufträgen des Amtes für Veterinärwesen (AVET) bei der Tierseuchenbekämpfung.
2. Werden grossräumige Interventionen in einer Region oder im Kanton angeordnet, kann der Regierungsrat besondere Ansätze beschliessen.
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1. **Entschädigungen für reguläre tierärztliche Betriebsbesuche**
1.1 Grundtaxe pro regulären Betriebsbesuch (inkl. Wegentschädigung, Zeit und Fahrspesen) 50.00 CHF
1.2 Zusatztaxen für Verrichtungen im Rahmen der regulären Betriebsbesuche
1.2.1 Zeugnisse und Bestätigungen nach Formularvorlagen 35.00 CHF
1.2.2 Berichte und Zeugnisse gemäss Spezialauftrag nach Zeitaufwand
1.2.3 Blutentnahmen 14.60 CHF
1.2.3.1 ... ...
1.2.3.2 .... ...
1.2.4 Injektionen 4.90 CHF
1.2.5 Injektionen bei Impfkampagnen, Reihenimpfungen 3.90 CHF
1.2.6 Einzelmilchproben 7.80 CHF
1.2.7 Tank- oder Kannenmilchproben 4.90 CHF
1.2.8 Ohrstanzproben BVD 11.50 CHF
1.2.9 Geschabsel/Hautbiopsie 8.60 CHF
1.2.10 Probenahme von Nachgeburt anlässlich eines Abortes 25.00 CHF
1.2.11 Kotentnahme/Tupferproben 8.60 CHF
1.2.11.1 ... ...
1.2.11.2 ... ...
2. Entschädigungen für andere tierärztliche Aufträge des AVET, bis zum vereinbarten Kostendach
2.1 je Arbeitsstunde 200.00 CHF
2.2 Fahrspesen, je Kilometer 0.68 CHF
2.3 Marschzeit, pro Stunde 200.00 CHF
3. Tierärztliche Kurs- und Veranstaltungsbesuche
3.1 halbtägig 287.60 CHF
3.2 ganztägig 502.00 CHF
4. Entschädigungen für die Bieneninspektionstätigkeit
4.1 Fahrspesen, je Kilometer 0.70 CHF
4.2 Entschädigung je Arbeitsstunde (Sitzungen, Sanierungen usw.) 50.00 CHF
4.3 Kurs- und Veranstaltungsbesuche, pro Tag 240.00 CHF
4.4 Grundtaxe pro regulären Betriebsbesuch 25.00 CHF
4.5 Völkerkontrolle, pro Volk 10.00 CHF
4.6 Periodische Standkontrolle, pro Stand 40.00 CHF
4.7 Bienen-/Wabenprobe, pro Probe 6.00 CHF
1. Die Entschädigungen der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrichtungen im Rahmen von Aufträgen des AVET werden nach den Ansätzen im Anhang 1 festgelegt.
2. Mit den Entschädigungen gemäss diesen Ansätzen gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 der gesamte Aufwand für die betreffenden Verrichtungen als abgegolten.
3. Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt. Aufwendungen für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden. Ein Portoaufwand wird nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet.
4. Reguläre Betriebsbesuche innerhalb des Praxisgebiets oder der zugeteilten Gemeinden sind mit dem Ansatz nach Artikel A1-1 Absatz 1 Ziffer 1.1 des Anhangs 1 in Rechnung zu stellen; die allenfalls erforderliche Marschzeit wird zusätzlich nach Artikel A1-1 Absatz 1 Ziffer 2.3 des Anhangs 1 abgegolten.
5. Entschädigungen nach den Ansätzen nach Artikel A1-1 Absatz 1 Ziffer 2 des Anhangs 1 können unter Vorbehalt von Absatz 4 nur für tierärztliche Aufträge des AVET ausgerichtet werden, die aussergewöhnlich zeitaufwendig sind oder unter erschwerten topografischen Bedingungen ausgeführt werden. Bei Beanspruchung ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) kann ein Zuschlag von 50 Prozent dieser Ansätze gewährt werden.
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion überprüft die Entschädigungsansätze auf Antrag des Vereins Bernischer Tierärztinnen und Tierärzte und stellt gegebenenfalls dem Regierungsrat einen Änderungsantrag.
Die Verordnung vom 24. August 1994 über die Entschädigungsansätze für Verrichtungen der Tierärzte (ETV) (BSG 811.941) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG[3](#paragraphtext_content_fn_2179840_2_3_c)) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).