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Art. 4 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) - Bestattungszeitpunkt

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Art. 4 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) · Bestattungszeitpunkt

1. Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.

2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen.

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