811.811
OEINRSBBestV
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) - Friedhöfe
Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) · Friedhöfe
1. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
2. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.