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Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) - Friedhöfe

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Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) · Friedhöfe

1. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

2. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.

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