Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.811 OEINRSBBestV CH-BE

Gegenstand (OEIN)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind.

2. Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.

1. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

2. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.

Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.

Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

1. Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.

2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen.

1. Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.

2. Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.

1. Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt

a bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter,

b bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter.

2. Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.

1. Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt.

2. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.

1. Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung[2] wird wie folgt geändert

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