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Art. 5 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Zutritt zu Fumoirs

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Art. 5 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Zutritt zu Fumoirs

1. Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

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