811.511
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CH-BE
Art. 5 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Zutritt zu Fumoirs
Art. 5 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Zutritt zu Fumoirs
1. Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.