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Art. 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Anlage von Fumoirs

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Art. 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Anlage von Fumoirs

1. Fumoirs sind so anzulegen, dass

a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,

b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,

c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,

d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.

2. Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.

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