811.511
SCHPVOPTPDPFP
CH-BE
Art. 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Anlage von Fumoirs
Art. 4 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Anlage von Fumoirs
1. Fumoirs sind so anzulegen, dass
a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,
c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,
d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2. Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.