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Art. 3 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Fumoirs

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Art. 3 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Fumoirs

1. Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.

2. Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

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