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CH-BE
Art. 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Öffentlich zugängliche Innenräume
Art. 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Öffentlich zugängliche Innenräume
1. Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.
2. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören
a. Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
b. Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3. Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.