Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.511 SCHPVOPTPDPFP CH-BE

Art. 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Öffentlich zugängliche Innenräume

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Öffentlich zugängliche Innenräume

1. Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.

2. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören

a. Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,

b. Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.

3. Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.

← Art. 1 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) Gegenstand Art. 3 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →