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Art. 1 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.

2. Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV2) massgebend.

Gegenstand Art. 2 Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV) →

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