Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.511 SCHPVOPTPDPFP CH-BE

Gegenstand (SCHPV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.

2. Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV2) massgebend.

1. Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.

2. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören

a. Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,

b. Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.

3. Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.

1. Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.

2. Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

1. Fumoirs sind so anzulegen, dass

a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,

b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,

c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,

d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.

2. Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.

1. Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_13964_2_3_c)

2. Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_13965_2_4_c)

3. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_13966_2_5_c)

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