811.51
SCHPGLPTPLPFP
CH-BE
Art. 9 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) - Inkrafttreten
Art. 9 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Er setzt dieses Gesetz sowie die mit diesem Gesetz zusammenhängenden Änderungen des GGG auf den Zeitpunkt ausser Kraft, auf den entsprechende Bundesvorschriften in Kraft gesetzt werden.