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Art. 7 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) - Verfahren und Rechtsschutz

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Art. 7 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) · Verfahren und Rechtsschutz

1. Verfügungen der Gemeinden unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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