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Art. 5 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) - Strafbestimmungen

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Art. 5 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) · Strafbestimmungen

1. Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Raucherin oder Raucher das Rauchverbot missachtet.

2. Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer seinen Pflichten gemäss Artikel 3 nicht nachkommt.

3. Der Gemeinde und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile mitzuteilen.

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