811.51
SCHPGLPTPLPFP
CH-BE
Art. 3 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) - Umsetzung
Art. 3 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) · Umsetzung
1. Die für öffentlich zugängliche Innenräume verantwortlichen Personen sowie die von ihnen instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie
a) die Innenräume rauchfrei einrichten,
b) über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,
c) Benutzerinnen und Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen,
d) nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.