811.51
SCHPGLPTPLPFP
CH-BE
Art. 2 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) - Geltungsbereich
Art. 2 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) · Geltungsbereich
1. In öffentlich zugänglichen Innenräumen ist das Rauchen verboten, insbesondere in
a) Arztpraxen, Heimen und Spitälern,
b) Verkaufsgeschäften, Einkaufszentren und Dienstleistungsbetrieben,
c) Kinos, Konzertsälen, Museen und Theatern,
d) Versammlungslokalen,
e) Bildungsstätten und Schulen,
f) Sportanlagen und Stadien,
g) Verwaltungsgebäuden.
2. Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.
3. Für das Rauchen in Gastgewerbebetrieben gilt die Gastgewerbegesetzgebung.
4. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.