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CH-BE
Art. 1 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) - Wirkungsziel und Begriffe
Art. 1 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) · Wirkungsziel und Begriffe
1. Die Bevölkerung wird vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens geschützt.
2. Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauchprodukten mittels eines Verbrennungsprozesses.
3. Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG).