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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 89 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Neu bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 89 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Neu bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Die Richtlinien nach Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 4 sind durch die Fachkommission natürliche Heilmethoden zu Handen der GEF bis spätestens 1. Juni 2003 zu erarbeiten.

2. Gesuche für Berufsausübungsbewilligungen gemäss Artikel 2 Buchstaben q bis u werden ab Vorliegen der einschlägigen Richtlinien in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Dem KAZA wird für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung, die vollständig eingereicht sind, ab Vorliegen der einschlägigen Richtlinien eine Übergangsfrist für das Ausstellen der Bewilligung von sieben Monaten gewährt.

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