Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 88 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bisher bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bisher bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bewilligungen bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit des Gesundheitswesens gemäss dieser Verordnung bewilligungspflichtig ist.

2. Ist eine Tätigkeit des Bewilligungswesens nach dieser Verordnung neu nicht mehr bewilligungspflichtig, so erlöscht die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung.

← Art. 87a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 89 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →