811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 88 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bisher bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 88 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bisher bewilligungspflichtige Tätigkeiten
1. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bewilligungen bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit des Gesundheitswesens gemäss dieser Verordnung bewilligungspflichtig ist.
2. Ist eine Tätigkeit des Bewilligungswesens nach dieser Verordnung neu nicht mehr bewilligungspflichtig, so erlöscht die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung.