811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 87a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Endabrechnung aus Leistungsverträgen
Gebühren, Aufsicht und Rechtspflege
Art. 87a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Endabrechnung aus Leistungsverträgen
1\. Das GA verfügt die Endabrechnungen aus den Leistungsverträgen nach Artikel 4 Absatz 2 GesG spätestens ein Jahr nach Vertragsende.