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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 87a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Endabrechnung aus Leistungsverträgen

Gebühren, Aufsicht und Rechtspflege
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Art. 87a Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Endabrechnung aus Leistungsverträgen

1\. Das GA verfügt die Endabrechnungen aus den Leistungsverträgen nach Artikel 4 Absatz 2 GesG spätestens ein Jahr nach Vertragsende.

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