811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 86 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Aufsicht
Gebühren, Aufsicht und Rechtspflege
Art. 86 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Aufsicht
1. Die Tätigkeiten und Betriebe des Gesundheitswesens nach dem Gesundheitsgesetz und dieser Verordnung unterstehen der Aufsicht der GSI.