Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 86 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Aufsicht

Gebühren, Aufsicht und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 86 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Aufsicht

1. Die Tätigkeiten und Betriebe des Gesundheitswesens nach dem Gesundheitsgesetz und dieser Verordnung unterstehen der Aufsicht der GSI.

← Art. 85 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 87 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →