811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 85 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Gebühren
Gebühren, Aufsicht und Rechtspflege
Art. 85 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Gebühren
1. Für die Erteilung von Bewilligungen sowie für Prüfungen, Inspektionen und Kontrollmassnahmen nach dem GesG und dieser Verordnung werden Gebühren nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung14(Gebührenverordnung, GebV) erhoben.