811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Inspektionen
Allgemeine Bestimmungen - Betriebsbewilligungen
Art. 8 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Inspektionen
1. Die zuständige Stelle kann Inspektionen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen durchführen oder durchführen lassen, wenn sie dies als geboten erachtet.
2. Den Inspektorinnen und Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.