Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 75 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln

Heilmittelversorgung - Andere Fachpersonen - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 75 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln

1. Die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Heilmitteln richten sich nach den Artikeln 23 bis 26 und Artikel 48 HMG, den Artikeln 23 bis 27b VAM sowie den Artikeln 16 bis 20 der Medizinprodukteverordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 2001 (MepV)[13].

2. Folgende Fachpersonen sind zur Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Art. 27a Abs. 1 und 2 VAM) berechtigt

a) Ärztinnen und Ärzte,

b) Zahnärztinnen und Zahnärzte,

c) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,

d) Hebammen und Entbindungshelfer,

e) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

f) Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.

2a. Apothekerinnen und Apotheker sind zur Anwendung von Arzneimitteln nach Artikel 19 Absatz 2 berechtigt.

3. Das GA bestimmt die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, welche durch die in Absatz 2 Buchstaben c bis f genannten Fachpersonen angewendet werden dürfen (Art. 27a Abs. 3 VAM).

4. Folgende Fachpersonen sind zur Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die üblicherweise zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören, berechtigt

a) diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner,

b) Podologinnen und Podologen,

c) Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

d) Homöopathinnen und Homöopathen,

e) Therapeutinnen und Therapeuten der TCM.

5. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke nach Artikel 32 GesG müssen ihre Patientinnen und Patienten darauf hinweisen, dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke oder von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl bezogen werden können.

6. Als Erstversorgung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 GesG gilt in der Regel die einmalige Abgabe der kleinsten Originalpackung eines Präparats.

← Art. 74 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Gegenstand Art. 85 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →