811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 74 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Kennzeichnung ärztlich verschriebener Arzneimittel
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Ärztliche Verschreibungen
Art. 74 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Kennzeichnung ärztlich verschriebener Arzneimittel
1. Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können. Zugelassene Arzneimittel sind grundsätzlich in der Originalpackung mit der Arzneimittel-Patienteninformation als Packungsbeilage abzugeben, es sei denn, die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, verlange eine Abgabe «ohne Packung» oder «ohne Prospekt».
2. Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden, sind mit dem Namen der Patientin oder des Patienten, mit dem Abgabeort sowie mit Angaben über die Dosierung zu beschriften.
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