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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 73 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Aufzeichnungen

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Ärztliche Verschreibungen
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Art. 73 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Aufzeichnungen

1. Die Apothekerin oder der Apotheker hat fortlaufend und in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen zu machen über die Abgabe von

a *** verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,

b *** Arzneimitteln, die nach Formula magistralis hergestellt wurden,

c *** nicht in der Originalpackung belassenen Arzneimitteln (sine confectione),

d *** weiteren, vom GA bezeichneten Heilmitteln, die ein besonderes Missbrauchspotenzial aufweisen oder bei denen aus anderen Gründen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist.

2. Die Aufzeichnungen müssen enthalten

a *** die Namen der Patientin oder des Patienten und der Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat,

b Art und Menge des abgegebenen Heilmittels (im Falle von Abs. 1 Bst. b die genaue und vollständige Zusammensetzung),

c das Datum der Abgabe, gegebenenfalls die Identifikationsnummer,

d *** die von der rezeptausstellenden Fachperson vorgeschriebene Gebrauchsanweisung.

3. Die Aufzeichnungen können chronologisch oder patientenbezogen geordnet sein. Sie sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

4. Für die Registrierung der Abgabe von Betäubungsmitteln sind zudem die besonderen kantonalen Bestimmungen zu beachten.

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