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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 72 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Kennzeichnung

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Ärztliche Verschreibungen
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Art. 72 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Kennzeichnung

1. Auf den ärztlichen Verschreibungen ist jede Abgabe durch Anbringen des Apothekenstempels, des Datums, der abgegebenen Menge sowie des Visums der Apothekerin oder des Apothekers zu dokumentieren.

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