811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 72 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Kennzeichnung
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Ärztliche Verschreibungen
Art. 72 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Kennzeichnung
1. Auf den ärztlichen Verschreibungen ist jede Abgabe durch Anbringen des Apothekenstempels, des Datums, der abgegebenen Menge sowie des Visums der Apothekerin oder des Apothekers zu dokumentieren.