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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 71 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Repetition

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Ärztliche Verschreibungen
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Art. 71 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Repetition

1. Eine ärztliche Verschreibung ist grundsätzlich drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

2. Ist die ärztliche Verschreibung als «Dauerrezept» gekennzeichnet, so ist sie ein Jahr gültig.

3. Die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausstellt, kann eine andere Gültigkeitsdauer festlegen oder die Wiederholung der Abgabe des ärztlich verschriebenen Arzneimittels untersagen.

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