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811.111 GESVOSP CH-BE

Art. 70 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Substituierung

Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Ärztliche Verschreibungen
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Art. 70 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Substituierung

1. Sofern das ärztlich verschriebene Arzneimittel nicht vorrätig ist, darf die Apothekerin oder der Apotheker in dringenden Fällen ein analoges Arzneimittel abgeben, namentlich wenn die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, nicht erreichbar ist. Die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, ist nachträglich so rasch als möglich zu orientieren.

2. Das Substitutionsrecht der Apothekerinnen und Apotheker nach Artikel 52a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) bleibt vorbehalten.

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