811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 6b Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebe, die Blut oder labile Blutprodukte nur lagern
Allgemeine Bestimmungen - Betriebsbewilligungen
Art. 6b Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebe, die Blut oder labile Blutprodukte nur lagern
1. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung zur Führung eines Betriebs, der Blut oder labile Blutprodukte nur lagert, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachzuweisen, dass
a **\* dem Betrieb eine verantwortliche leitende Person vorsteht, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über eine hinreichende fachliche Ausbildung verfügt,
b geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
c ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird,
d **\* die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist,
e **\* genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird.