Art. 69 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) - Überprüfung
Art. 69 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) · Überprüfung
1. Vor der Ausführung einer ärztlichen Verschreibung hat sich die Apothekerin oder der Apotheker zu überzeugen, dass die ärztliche Verschreibung
a) von einer berechtigten Fachperson ausgestellt wurde und deren Namen und Praxisadresse enthält,
b) die Bezeichnung, den Wirkstoffgehalt und die galenische Form des Arzneimittels, die Grösse und Menge der abzugebenden Packungen sowie Angaben über die Dosierung enthält,
c) datiert und im Original unterschrieben ist oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR)[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_2848961_2_11_c) aufweist,
d) Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten enthält.
2. Entdeckt oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, welche die Patientin oder der Patient anwendet, oder einen Irrtum seitens der Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, so ist mit dieser unverzüglich Rücksprache zu nehmen.
3. Die Apothekerin oder der Apotheker ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf den sachgerechten Gebrauch der ärztlich verschriebenen Heilmittel hinzuweisen.
4. Vermutet die Apothekerin oder der Apotheker eine Fälschung oder Verfälschung der ärztlichen Verschreibung, so hat sie oder er vor deren Ausführung mit der von der vermuteten Fälschung oder Verfälschung betroffenen Fachperson Kontakt aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, wird im Falle der vermuteten Verfälschung die minimale Menge des Arzneimittels abgegeben und die betroffene Fachperson nachträglich orientiert. Mutmasslich gefälschte ärztliche Verschreibungen dürfen nicht ausgeführt werden. Sie sind zurückzubehalten und dem GA zuzustellen.
5. Bei der Abgabe von kontrollierten Substanzen kann die Apothekerin oder der Apotheker die Identität der Patientin oder des Patienten überprüfen.