811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 68 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Heilmittelmissbrauch
Art. 68 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
1. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter der Apotheke oder Drogerie hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten.
2. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Arzneimittelabgabe zu verweigern und mit der Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, Rücksprache zu nehmen.
3. Schwerwiegende Fälle sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut und dem GA zu melden.