811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 67 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Kontrolle
Art. 67 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter der Apotheke oder Drogerie ist für die Qualität der in den Apotheken- oder Drogerieräumen befindlichen Heilmittel verantwortlich.
An Heilmitteln festgestellte Mängel, welche die Heilmittelsicherheit beeinträchtigen können, sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut und dem GA zu melden.
Verluste von Betäubungsmitteln sind dem GA unverzüglich zu melden.