811.111
GESVOSP
CH-BE
Art. 66 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
Heilmittelversorgung - Apotheken und Drogerien - Persönliche Ausübung oder Überwachung
Art. 66 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)
1. Folgende Tätigkeiten sind von der Apothekerin oder vom Apotheker persönlich vorzunehmen oder zu überwachen
a) ...
b) die Beratung des Publikums oder der Ärzteschaft in Arzneimittelfragen,
c) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C.
d-f) ...
2. Von der Drogistin oder vom Drogisten persönlich vorzunehmen oder zu überwachen ist die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D.